Terrorfahndung ausgebremst: Diese Datenschutz-Regel versteckte das Gesicht des CSD-Attentäters
Das Gesicht, das jeder sehen sollte, blieb ausgerechnet dort unsichtbar, wo es sich am schnellsten verbreitet hätte.
Nach dem tödlichen Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day suchte die Polizei mit Hochdruck nach Abdul Ballout. Der 21-Jährige galt als bewaffnet und gefährlich. Auf der Plattform X bat die Behörde die Bevölkerung sogar darum, ihren Fahndungsaufruf zu teilen. Doch das Wichtigste fehlte: das Foto des Gesuchten.
Wer Ballout erkennen wollte, musste erst einen Link anklicken und die Internetseite der Polizei öffnen. Die erstaunliche Begründung der Behörde: „Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir dies nicht direkt auf Social Media teilen.“
Ein Klick – während ein Terrorist durch Berlin flüchtete
Ballout wurde schließlich weniger als einen Tag nach dem Anschlag in einer Spandauer Gartenkolonie aufgespürt. Nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft griff er die Einsatzkräfte mit einer Stichwaffe an und wurde erschossen. Die Fahndung war erfolgreich. Trotzdem bleibt die Frage: Wie viel Datenschutz kann sich der Staat leisten, wenn jede Minute zählt? Denn: Das Foto war öffentlich – aber nicht im entscheidenden Moment sichtbar.
Das ist der Hintergrund: Die Polizei durfte Ballouts Foto durchaus veröffentlichen. Die Paragrafen 131 bis 131c der Strafprozessordnung erlauben eine öffentliche Fahndung, wenn ein Beschuldigter einer schweren Straftat verdächtigt wird und andere Maßnahmen nicht ausreichen. Richter und Staatsanwaltschaft können eine solche Fahndung anordnen. Für besonders dringende Fälle gibt es Eilregelungen. Der Datenschutz verbot also nicht, das Gesicht des Verdächtigen zu zeigen. Er bestimmte lediglich, wo das Foto erscheinen durfte.
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Das steckt hinter dem Widerspruch
Hinter dem scheinbaren Widerspruch stecken bundesweit geltende Fahndungsrichtlinien. Danach sollen personenbezogene Daten auf Servern der Polizei bleiben. Sie dürfen nicht ohne Weiteres direkt an private Konzerne wie Meta oder X übermittelt werden. Deshalb veröffentlicht die Polizei das eigentliche Foto auf ihrer eigenen Internetseite. In den sozialen Netzwerken verbreitet sie nur den Link.
Für Juristen ist das nachvollziehbar. Für normale Nutzer wirkt es absurd: Die Polizei bittet die Bevölkerung, nach einem Mann Ausschau zu halten – zeigt aber nicht sofort, wie er aussieht. Ein Gesicht wirkt schneller als ein Link.
Und: Gerade in sozialen Netzwerken entscheiden Sekunden. Ein Gesicht bleibt hängen. Ein Link wird weggewischt. Wer im Bus, in der Bahn oder auf der Straße durch seinen Nachrichtenfeed scrollt, öffnet nicht automatisch jeden Polizeiaufruf. Hätte der Gesuchte direkt im Beitrag in die Kamera geblickt, wäre die Chance größer gewesen, dass ihn jemand sofort erkennt.
Mit diesem Foto fahndet die Polizei nach dem 21-jährigen Verdächtigen Abdul B.
© Polizei Berlin
Plötzlich greift das Persönlichkeitsrecht des Gesuchten
Die sogenannte Link-Lösung soll verhindern, dass die Polizei die Kontrolle über Fahndungsbilder verliert. Denn ein direkt hochgeladenes Foto kann kopiert, weitergeschickt und auf ausländischen Servern gespeichert werden. Selbst nach einer Festnahme oder Entwarnung verschwindet es nicht vollständig. Das kann für einen zu Unrecht Verdächtigten verheerend sein. Sein Gesicht bleibt womöglich jahrelang mit einer Straftat verbunden. Auch Angehörige können bedroht werden. Unbeteiligte, die dem Gesuchten ähnlich sehen, geraten schnell ins Visier selbst ernannter Internet-Ermittler. Doch bei einem mutmaßlichen Terroristen, vor dem die Polizei ausdrücklich warnt, prallen zwei Interessen besonders hart aufeinander: das Persönlichkeitsrecht des Gesuchten und das Recht der Bevölkerung auf Schutz.
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Polizei müsste Kommentare rund um die Uhr kontrollieren
Hinzu kommt ein praktisches Problem. Veröffentlicht die Polizei eine Fahndung direkt in einem sozialen Netzwerk und lässt Kommentare zu, müsste sie diese nach den bundeseinheitlichen Richtlinien ständig kontrollieren. Beleidigungen, Falschbehauptungen, rassistische Kommentare oder Aufrufe zur Selbstjustiz müssten unverzüglich gelöscht werden – notfalls rund um die Uhr.
Das Bundeskriminalamt warnt zudem vor dem digitalen Pranger. Fahndungsaufrufe über Facebook oder Instagram seien ein „schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte“, heißt es beim BKA. Gleichzeitig erhalte eine solche Fahndung häufig nur wenige Tage lang große Aufmerksamkeit. Aus Sicht der Behörden ist die Zurückhaltung deshalb gewollt. Doch genau diese ersten Stunden sind bei der Jagd nach einem gefährlichen Flüchtigen entscheidend.
IP-Adressen: Wenn die einzige Spur bereits gelöscht ist
Das Problem endet nicht bei Fahndungsfotos. Auch bei digitalen Spuren stoßen Ermittler immer wieder an Datenschutzgrenzen. Wer Propaganda verbreitet, Anschläge vorbereitet oder über das Internet Kontakt zu extremistischen Netzwerken aufnimmt, hinterlässt häufig eine IP-Adresse. Sie kann zeigen, welchem Internetanschluss eine Nachricht oder ein Account zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.
Doch Internetanbieter speichern diese Zuordnung bislang unterschiedlich lange. Erreicht die Polizei eine Information erst Tage oder Wochen später, kann die Spur bereits gelöscht sein. Was nicht mehr vorhanden ist, kann auch ein Richter nicht herausgeben lassen.
Die Bundesregierung will deshalb Internetanbieter verpflichten, IP-Adressen und die dafür notwendigen Zuordnungsdaten drei Monate lang zu speichern. Das Kabinett beschloss den Entwurf im April 2026. Im Juni wurde erstmals im Bundestag beraten. In Kraft ist die Regelung noch nicht.
Daten erst bei einem konkreten Verdacht abrufen
Gespeichert werden sollen keine Nachrichteninhalte und keine Listen besuchter Internetseiten. Es geht im Kern darum, welche IP-Adresse wann zu welchem Anschluss gehörte. Ermittler dürften die Daten erst bei einem konkreten Verdacht abrufen.
Für die Polizei ist das digitale Nummernschild oft der einzige Weg zu einem Täter. Datenschützer sprechen trotzdem von einer anlasslosen Speicherung, weil die Daten sämtlicher Internetnutzer erfasst würden – auch die von Millionen Unschuldigen.
Beide Seiten haben einen Punkt. Eine IP-Adresse löst keinen Fall automatisch. Täter können VPN-Dienste, das Tor-Netzwerk oder fremde Internetzugänge nutzen. Doch fehlt die Zuordnung vollständig, endet eine Ermittlung möglicherweise, bevor sie richtig begonnen hat.
Gesichtserkennung: Technik kann es, Polizei darf es kaum
Besonders deutlich wird der Rückstand bei der Gesichtserkennung. Ermittler dürfen bereits heute Fotos im Internet suchen. Sie müssen dies jedoch weitgehend manuell tun. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den automatisierten Abgleich eines Fahndungsbildes mit Millionen öffentlich erreichbaren Fotos fehlt bislang.
Dabei hat ein spektakulärer Fall gezeigt, was technisch längst möglich ist: Journalisten konnten die jahrzehntelang untergetauchte mutmaßliche RAF-Terroristin Daniela Klette mithilfe einer kommerziellen Gesichtssuchmaschine aufspüren. Eine solche Suche kann den Aufenthaltsort eines Flüchtigen innerhalb kurzer Zeit verraten.
Die Bundesregierung will den biometrischen Internetabgleich deshalb bei schweren Straftaten erlauben. Ermittler könnten ein Foto automatisiert mit Bildern aus dem Netz vergleichen und so Namen, Kontakte oder mögliche Aufenthaltsorte finden.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Methode nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben. Echtzeitbilder wären ausgeschlossen, unbrauchbare Daten müssten gelöscht werden. Anfang Juli wurden die Pläne erstmals im Bundestag beraten.
Datenschützer warnen jedoch vor einer gigantischen Gesichter-Datenbank. Schließlich würden auch Fotos von Opfern, Zeugen und völlig unbeteiligten Menschen durchsucht. Fehler der Software könnten Unschuldige zu Verdächtigen machen. Aus einzelnen Bildern könnten zudem Bewegungs- und Kontaktprofile entstehen.
Die Gefahr ist real. Doch ebenso real ist die Frage, warum private Anbieter und Journalisten eine Technik nutzen können, die staatlichen Terrorfahndern bislang kaum zur Verfügung steht.
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Nicht alles ist die Schuld des Datenschutzes
Allerdings dient der Datenschutz der Politik auch gern als bequemer Sündenbock. Manche Ermittlungen scheitern nicht an strengen Gesetzen, sondern an veralteten Computern, getrennten Datenbanken und fehlendem Personal.
Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass Polizeibehörden teilweise mit einem „unverbundenen Nebeneinander“ verschiedener Dateien arbeiten. Informationen müssen einzeln abgefragt und anschließend von Hand zusammengeführt werden. Dabei gehen Zeit und möglicherweise wichtige Zusammenhänge verloren.
Mehr Daten allein machen Deutschland deshalb nicht sicherer. Die Behörden müssen vorhandene Informationen auch schnell finden, miteinander abgleichen und richtig bewerten können.
Für Terrorfahndungen braucht es eine klare Ausnahme
Der Fall Ballout zeigt dennoch eine Lücke. Wenn von einem flüchtigen Verdächtigen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ausgeht, sollte sein Foto dort sichtbar sein, wo es die meisten Menschen sofort erreicht.
Denkbar wäre ein eng begrenztes Krisenverfahren: Staatsanwaltschaft oder Richter könnten die direkte Veröffentlichung auf festgelegten Social-Media-Kanälen ausdrücklich erlauben. Die Freigabe müsste zeitlich befristet sein. Nach der Festnahme müssten die Plattformen das Bild schnell löschen, sperren oder als erledigte Fahndung kennzeichnen.
Datenschutz darf nicht abgeschafft werden. Er schützt Unschuldige vor dem digitalen Pranger und verhindert staatliche Willkür. Aber er darf auch nicht dazu führen, dass die Polizei zwar vor einem gefährlichen Terrorverdächtigen warnt – sein Gesicht jedoch erst nach einem zusätzlichen Klick zeigt. Denn bei einer Terrorfahndung kann genau dieser Klick einer zu viel sein.
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