Bares Geld verschenkt: Millionen Rentner übersehen diesen simplen Steuertrick – bis zu 2840 Euro weg
Rentner mit Behinderung: Ein Kreuz in der Steuererklärung bringt bis zu 2840 Euro
Stand: 27.07.2026, 13:42 Uhr
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Rentnerinnen und Rentner verschenken jährlich bares Geld. Wer einen Grad der Behinderung besitzt, kann den Behinderten-Pauschbetrag nutzen – ganz ohne Belege.
Frankfurt – Jahr für Jahr lassen Millionen Rentnerinnen und Rentner bares Geld liegen. Der Grund: Sie übersehen einen simplen Eintrag in ihrer Steuererklärung. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) besitzt, kann den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen – ohne dass Belege oder Rechnungen eingereicht werden müssen.

Besonders für Menschen im Ruhestand entfaltet dieser Steuervorteil seine volle Wirkung: Da die Rente häufig den Großteil der Einkünfte ausmacht, schlägt der Freibetrag unmittelbar auf die Steuerlast durch. Die gesetzliche Grundlage bildet Paragraf 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Pauschbetrag steht allen Steuerpflichtigen zu – unabhängig davon, ob sie noch erwerbstätig sind oder bereits Rente beziehen.
Steuererklärung für Rentner: Was verbirgt sich hinter dem Behinderten-Pauschbetrag?
Beim Behinderten-Pauschbetrag handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Steuerfreibetrag. Er berücksichtigt pauschal typische Mehrkosten, die durch eine Behinderung regelmäßig entstehen – etwa für Medikamente, Betreuung oder erhöhten Wäschebedarf. Das erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Der zentrale Vorteil: Einzelnachweise entfallen komplett. Das Finanzamt zieht den Betrag automatisch vom steuerpflichtigen Einkommen ab.
Die Höhe staffelt sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB). Diesen ermittelt das zuständige Versorgungsamt auf Basis eines ärztlichen Gutachtens.
Staffelung des Pauschbetrags nach Behinderungsgrad
Die aktuellen Pauschbeträge gelten für die Steuerjahre 2021 bis 2026. Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und die Bundesvereinigung Lebenshilfe listen dafür folgende Werte auf:
| Grad der Behinderung (GdB) | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1140 Euro |
| GdB 60 | 1440 Euro |
| GdB 70 | 1780 Euro |
| GdB 80 | 2120 Euro |
| GdB 90 | 2460 Euro |
| GdB 100 | 2840 Euro |
| Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) | 7400 Euro |
Bei einem GdB von 100 beträgt die jährliche Entlastung also 2840 Euro. Liegt das Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) vor, steigt der Pauschbetrag sogar auf 7400 Euro – unabhängig vom festgestellten GdB.
Verdopplung seit 2021 – und niedrigere Hürden
Was viele Rentnerinnen und Rentner nicht wissen: Seit dem Steuerjahr 2021 haben sich die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Es war die erste Anpassung seit 1975. Gleichzeitig sank die Zugangsschwelle: Seit 2021 genügt ein GdB von mindestens 20, um den Pauschbetrag zu beantragen – ohne weitere Bedingungen, wie das Infoportal betanet.de auf Basis der Gesetzeslage festhält. Zuvor war dies erst ab GdB 50 möglich oder an strenge Zusatzvoraussetzungen geknüpft.
So funktioniert die Eintragung in der Steuererklärung
Das Verfahren gestaltet sich unkompliziert: Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ beantragt – konkret in den Zeilen vier bis neun. Dort tragen Betroffene den GdB sowie gegebenenfalls vorhandene Merkzeichen ein. Mehr ist für die Beantragung in der Regel nicht erforderlich. Das Finanzamt NRW formuliert es so: „Die Berücksichtigung eines Pauschbetrages ist zusätzlich auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung zu beantragen.“
Ab dem Jahr 2026 entfällt bei Neufeststellungen und Änderungen des GdB sogar der Papierbescheid als Nachweis: Das Versorgungsamt übermittelt die Daten dann elektronisch direkt ans Finanzamt – sofern die betroffene Person der Datenübermittlung zugestimmt hat.
Pflegegrad und GdB parallel beantragen
Wer zudem einen Pflegegrad beantragt, sollte laut BVL-Geschäftsführer Erich Nöll Folgendes beachten: „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden“, wird Nöll vom Informationsportal ihre-vorsorge.de zitiert. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Behinderten-Pauschbetrag tatsächlich genutzt werden kann.
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Wer seinen GdB erst jetzt feststellen lässt, aber schon länger erkrankt ist, kann den Pauschbetrag unter Umständen auch rückwirkend geltend machen. Das Finanzamt erstattet dann zu viel gezahlte Steuern zurück. Voraussetzung: Die Behinderung bestand nachweislich bereits in den betreffenden Jahren. (Quellen: Finanzamt Nordrhein-Westfalen, Lebenshilfe, ihre-vorsorge.de, eigene Recherche) (str)