Privatkonkurs dauert wieder fünf Jahre
Für überschuldete Privatpersonen gelten seit Freitag wieder strengere Regeln: Die befristete Möglichkeit, sich bereits nach drei Jahren im Privatkonkurs zu entschulden, ist ausgelaufen. Wer nun ein Insolvenzverfahren beginnt, muss in der Regel wieder fünf Jahre bis zur Restschuldbefreiung warten. Unternehmerinnen und Unternehmer können sich hingegen weiterhin innerhalb von drei Jahren entschulden.
Online seit heute, 13.20 Uhr
Privatpersonen konnten sich bisher bereits nach drei Jahren im Rahmen eines Konkurses entschulden. Die seit dem Jahr 2021 geltende Regelung ist am Freitag ausgelaufen, jetzt dauert es im Privatkonkurs wieder fünf Jahre, bis man aus den roten Zahlen herauskommt. Für Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es weiterhin die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren die finanziellen Verpflichtungen loszuwerden.
Vor fünf Jahren wurde nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie die Frist für den Privatkonkurs von fünf auf drei Jahre herabgesetzt – allerdings zeitlich befristet. Die Regierung hat diese Regelung nicht in das Dauerrecht übernommen. Dabei hätten sich die Experten der staatlich anerkannten Schuldenberatungen für eine Entschuldung innerhalb von drei Jahren – und damit für eine Gleichbehandlung von Privatpersonen und Unternehmern – ausgesprochen, teilte die Dachorganisation der Schuldenberatungen am Freitag mit. Aber auch Kompromissvorschläge der Beratungen hätten bei der Regierung kein Gehör gefunden, merkte die Dachorganisation an.
Rechtliche Probleme zu erwarten
„Wenn sich sogar die Fachebene im Justizministerium dafür ausspricht, dass die 3-jährige Entschuldung dauerhaft für alle gelten soll, dann ist es schon seltsam, wenn die Regierung alle Bedenken ignoriert“, sagte Clemens Mitterlehner, Geschäftsführer der Dachorganisation der Schuldenberatungen. Es könne aber durchaus verfassungsrechtliche Probleme wegen der Ungleichbehandlung von Personen geben. Hinzu könnten der Dachorganisation zufolge EU-rechtliche Probleme kommen. Denn die dreijährige Entschuldung soll künftig auch ehemaligen Unternehmerinnen und Unternehmern verwehrt sein. Dies verstoße gegen die entsprechende EU-Richtlinie.
Kürzere und einfachere Verfahren seien, so Mitterlehner, auch für den Staat günstiger. Vor allem Frauen sind seiner Meinung nach besonders benachteiligt. Sie seien seltener unternehmerisch tätig, aber öfter Bürginnen.
Da die Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Ansicht Mitterlehners nicht halten wird sowie einen Verstoß gegen EU-Recht darstelle, müsse die Regierung die Insolvenzordnung reparieren und rückwirkende Übergangsbestimmungen für Verfahren ab dem 17. Juli 2026 schaffen, ist der Geschäftsführer der Dachorganisation überzeugt.