Liebesaffäre am Bundesgericht: Kommt eine Flut von Revisionen?

Liebesaffäre am Bundesgericht Kann Witwe auf neues Urteil hoffen?

Eine Witwe verlor vor wenigen Wochen einen Prozess. Nun erwägt sie ein Revisionsgesuch – ausgelöst durch die Liebesbeziehung zwischen zwei Bundesrichtern.

22.07.2026, 06:41

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Vor wenigen Wochen verlor eine Witwe vor Bundesgericht ihren Fall: Sie darf die Patientenakten ihres verstorbenen Mannes nicht einsehen. Das Arztgeheimnis ist laut Gericht höher zu gewichten als das Interesse der Witwe, einem möglichen Behandlungsfehler nachzugehen.

Grosses historisches Gebäude mit Säulen und Schweizer Flagge.
Legende:

Das Bundesgericht in Lausanne.

KEYSTONE/Laurent Gillieron

Besonders stossend fand die Witwe das Verhalten des Richters Yves Donzallaz: «Er hat mich behandelt wie eine Schwerverbrecherin», sagt sie.

Das sagt Bundesrichter Yves Donzallaz:

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Auf eine schriftliche Anfrage von SRF antwortete Bundesrichter Yves Donzallaz:

«Das Bundesgericht äussert sich nicht zu seinen Urteilen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin [A.d.R. der Witwe] mit vier zu einer Stimme abgelehnt wurde. Bei einer öffentlichen Beratung kommunizieren die Richterinnen und Richter nicht mit den Parteien, sondern erörtern untereinander die rechtliche Beurteilung eines Falles.

Im Übrigen handelte es sich bei diesem Fall – der aus menschlicher Sicht dramatisch ist – rechtlich gesehen lediglich um einen weiteren Anwendungsfall des kürzlich ergangenen Leitentscheids*. Ich habe der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Respekt oder aufrichtiges Mitgefühl versagt. Schliesslich richteten sich die an der öffentlichen Beratung geäusserten rechtlichen Standpunkte in keiner Weise persönlich gegen sie.»

* BGE 2C_15/2023

Mit Erstaunen entdeckte sie den Namen just dieses Richters in den Medien: Das Gericht hat die Liebesbeziehung zwischen Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf untersuchen lassen, um eingegangene Revisionsgesuche zu beurteilen.

Liebesverbot am Bundesgericht

Gemäss Gesetz dürfen Bundesrichterinnen und Bundesrichter nämlich kein Paar sein. Und wenn diese Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt sind, kann verlangt werden, dass Urteile des Bundesgerichts revidiert, also neu beurteilt, werden.

Das steht im Gesetz

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Gemäss Art. 8 des Bundesgerichtsgesetzes darf dem Bundesgericht nicht gleichzeitig als Richter oder Richterin angehören, wer in dauernder Lebensgemeinschaft lebt.

Gemäss Art. 121 des Bundesgerichtsgesetzes kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden sind.

Das überlegt sich nun auch die Witwe. «Es plagt mich einfach, nicht zu wissen, was das Klinikpersonal mit meinem Mann gemacht hat», sagt sie.

Eine Revision müsste mehrere Hürden nehmen

Doch wie stehen ihre Chancen? Auf den ersten Blick nicht schlecht: «Wenn es sich um eine dauernde Lebensgemeinschaft gehandelt hat, dann ist das problematisch, denn das ist gesetzlich ganz klar verboten», sagt Lorenz Langer, Assistenzprofessor für öffentliches Recht an der Universität Zürich.

Das Bundesgericht selbst sieht Liebesbeziehungen am Gericht nicht gern. Laut Langer wäre es sinnvoll gewesen, die beiden Richterpersonen bis zur Klärung der Rechtsfrage vorerst nicht einzusetzen. Sollte die Liebesbeziehung als Revisionsgrund anerkannt werden, wären dadurch nämlich noch viel mehr Fälle anfechtbar. Allerdings gilt es dafür, zwei Hürden zu nehmen.

Zunächst müsste das Bundesgericht feststellen, dass Donzallaz und van de Graaf in einer «dauernden Lebensgemeinschaft» gelebt haben.

«Hier wird meist analog auf die Rechtsprechung zum Konkubinat als ‹Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft› verwiesen», sagt Langer.

Allerdings geht es beim Bundesgerichtsgesetz nicht darum, ob eine Beziehung genügend gefestigt ist, um einen Rentenanspruch zu begründen, sondern einzig um die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. «Wenn sich zwei Richter besonders nahestehen, ist das problematisch», so Langer. «Deswegen gibt es diese Unvereinbarkeitsregeln.»

Laut Langer kann die Witwe zwar ein Gesuch einreichen, denn die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ist ein möglicher Revisionsgrund. Ob sie damit Erfolg hat, ist erneut eine Frage der Auslegung.

Langer versteht die Bestimmung eher eng: «Die Besetzung des Gerichts würde ich verstehen als Besetzung der Richterbank im konkreten Fall, nicht, dass dem Gesamtgericht zwei Richter angehört haben, die ein Paar waren.»

Nicht im gleichen Spruchkörper

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Laut Bundesgericht betreffen die acht bisher eingegangenen Revisionsgesuche Urteile, an denen nur Bundesrichterin van de Graaf oder nur Bundesrichter Donzallaz mitgewirkt haben. Sie hätten bei keinem bundesgerichtlichen Urteil dem gleichen Spruchkörper angehört; nur einmal hätten beide an einem Meinungsaustausch unter allen Abteilungen teilgenommen.

Würde man davon ausgehen, dass durch die Liebesbeziehung das Gericht als Ganzes einen Mangel habe, dann hätte das weitreichende Folgen. «Dann wären es Dutzende, Hunderte, ja potenziell Tausende von Fällen, die neu beurteilt werden müssten», so Langer.

Das Gericht muss nun also entscheiden, ob die Revisionen beide Hürden nehmen. Aber auch dann wäre noch nicht gesagt, dass die Witwe Einsicht in die Akten bekäme. Es wäre bloss der Weg frei für eine Neubeurteilung.

Erst mal entscheidet das Parlament

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Laut Langer ist zwischen den Revisionsgründen und dem Verstoss gegen die gesetzlichen Unvereinbarkeitsgründe durch die Liebesbeziehung zu unterscheiden.

Letztere seien für das Parlament unabhängig vom Ausgang der Revisionsverfahren von Bedeutung. Die Bundesversammlung entscheidet bereits im Herbst über die Wiederwahl von Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf – und damit wohl noch bevor das Bundesgericht über die Revisionsgesuche befinden wird.

Echo der Zeit, 17.07.2026, 18 Uhr;liea