Wärmepumpen: Wer als Hauseigentümer noch Anspruch auf die alte KfW-Förderung hat
Heizungsgesetz: Wer noch Anspruch auf die alte KfW-Förderung hat
Die KfW stellt die Förderung für Wärmepumpen um. Einige Hauseigentümer haben noch Anspruch auf die alten Zuschüsse. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Martin Gerth 11.07.2026 - 13:36 Uhr
Wenn rund ums Haus wenig Platz ist, wird die Außeneinheit einer Wärmepumpe schon mal auf dem Dach installiert. Foto: imago images
Am Mittwoch um Mitternacht schloss die Förderbank KfW ihr Antragsportal für die Heizungsförderung. Kurz zuvor hatte die Bundesregierung beschlossen, die Zuschüsse für den Heizungstausch zu kürzen. Viele Hauseigentümer haben in letzter Minute versucht, noch einen Antrag auf die Förderung nach den alten Bedingungen zu stellen.
Ähnlich ging es vielen Unternehmen aus der Energie- und Heizungsbranche. So berichtet Bastian Gierull, Chef des Energieversorgers Octopus Energy Germany, davon, dass sein Team versucht habe, möglichst viele Förderanträge bestätigen zu lassen. Es sei derzeit unklar, welche dieser Hauseigentümer noch Anspruch auf die alte Förderung hätten und welche nicht.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen klargestellt, dass die neuen Förderbedingungen bereits am 21. Juli 2026 in Kraft treten. Ab diesem Tag können Hauseigentümer nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen stellen. Vom 9. bis 20. Juli 2026 wird das Antragsportal der KfW umgestellt. In dieser Zeit vergibt die Förderbank keine Antragsbestätigungen.

Heizungsgesetz
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Die Bundesregierung plant, die Zuschüsse für den Heizungstausch zu kürzen. Hauseigentümer sollten jedoch Schnellschüsse vermeiden. von Martin Gerth
Weil das Antragsportal der KfW über Nacht umgestellt wurde, bleiben bei vielen Hauseigentümern noch Fragen zur Förderung offen. Oft ist unklar, welches Gesetz für welchen Antrag gilt. Ist es noch das alte Gebäudeenergiegesetz der Ampelkoalition oder bereits das neue Gebäudemodernisierungsgesetz? Das kommt ganz darauf an, in welchem Stadium sich ihr Heizungstausch befindet.
Fall 1: Die KfW hat bereits eine Zusage gemacht
Wenn Sie bereits eine Förderzusage von der KfW erhalten haben, haben Sie auch Anspruch auf die alte Förderung. In solchen Fällen gilt immer die Gesetzeslage des Tages, an dem Hauseigentümer ihren Förderantrag bei der KfW gestellt haben. Das heißt, wer eine Zusage hat, für den gilt noch das Gebäudeenergiegesetz der Ampelkoalition.
Fall 2: Der Antrag wurde bis zum 8. Juli gestellt
Sie haben noch bis zum 8. Juli einen Antrag bei der KfW gestellt und Ihre Unterlagen sind vollständig. Derzeit wird Ihr Antrag geprüft. Dann sollten Sie laut Bundeswirtschaftsministerium ebenfalls noch Anspruch auf die alte Förderung haben. Der Fall Octopus Energy zeigt, dass bei Anträgen in letzter Minute allerdings nicht klar ist, ob er bei der KfW als rechtzeitig eingegangen registriert wurde.
Fall 3: Die Förderfähigkeit ist bescheinigt
Nehmen wir an, Sie haben als Hauseigentümer den Heizungstausch bereits geplant. Ein Energieberater oder ein Installationsbetrieb hat sich die Förderfähigkeit Ihres Projekts bereits von der KfW bescheinigen lassen. Die KfW spricht dann von einer Bestätigung zum Antrag (BzA). Mit dieser Bescheinigung können Sie zwischen dem 9. und 20. Juli dieses Jahres noch einen Förderantrag nach den alten Konditionen stellen.
Fall 4: Bisher wurde kein Antrag gestellt
Als Hauseigentümer denken Sie noch über einen Heizungstausch nach. Sie haben aber noch nichts geplant. Ihnen fehlt daher noch eine Bescheinigung auf Förderfähigkeit. Dann gehören Sie zu der Gruppe, die keinen Anspruch mehr auf die alte Förderung hat.
Ab dem 21. Juli können Hauseigentümer wieder einen neuen Antrag auf KfW-Förderung für den Heizungstausch stellen. Dann allerdings gelten die neuen Förderbedingungen. In der Regel werden die Zuschüsse dann geringer ausfallen als bei der alten Gesetzeslage.

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