Drei Jahre und drei Monate Gefängnis, weil er dreimal mit drei Promille auf Kollegen dreinstach

Stand: 15.07.2026, 06:30 Uhr

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Das Landgericht Verden

Das Landgericht Verden hat einen 46-jährigen Arbeiter wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Bassum schuldig gesprochen. © Mohssen Assanimoghaddam/dpa

Ein 47-Jähriger stach in Bassum mit fast drei Promille dreimal auf einen Arbeitskollegen ein. Das Opfer wurde zwischen Lunge und Brustwand verletzt und wäre ohne Operation verstorben. Das Landgericht hat nun das Urteil gesprochen.

Bassum – Auf versuchten Mord lautete der Anklagevorwurf im Fall eines Messerangriffs am 16. Dezember 2025 in einer Arbeiterunterkunft in Bassum. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren hatte der Staatsanwalt am Ende des Landgerichtsprozesses gefordert. Schuldig gesprochen wurde der 47 Jahre alte Angeklagte, wie von seiner Verteidigerin beantragt, zu einer gefährlichen Körperverletzung. Nur bei der Strafhöhe ist die zehnte große Strafkammer mit drei Jahren und drei Monaten leicht über den Antrag der Verteidigung hinausgegangen.

Der Angeklagte ist Alkoholiker und war für die Heirat mit seiner Frau im Jahr 2019 in die Ukraine gegangen und wegen des Krieges wieder zurückgekehrt. Zum Tatzeitpunkt wohnte er in Bassum. Das Opfer war ein Arbeitskollege, den er nur flüchtig gekannt habe.

Mit elf Jahren will der Angeklagte begonnen haben, Alkohol zu trinken. Vor seiner Festnahme habe er jeden Tag eine Flasche Wodka getrunken. „Übergriffe“ habe es wiederholt gegenüber seiner nun von ihm getrennt lebenden Ehefrau gegeben, aber offenbar keine Verurteilungen wegen Gewalttaten. Sein Promillewert lag zum Tatzeitpunkt bei „nahe drei Promille“.

Am Tattag hatte sein Zimmergenosse Besuch vom späteren Opfer. Die Männer setzten sich dem Urteil zufolge zu dem Angeklagten an einen Küchentisch. Sie tranken Tee, der 47-Jährige Wodka. Als der Besucher sich gegen 20 Uhr eine Zigarette anzünden wollte, hatte der Angeklagte ihn aufgefordert, nicht in seiner Gegenwart zu rauchen.

Laut Urteilsfeststellung griff der Angeklagte zu einem auf dem Tisch liegenden Messer und stach dreimal in den Rücken und in den Brustkorb des 49-Jährigen. Das Opfer, das dabei auch eine Schnittverletzung im Gesicht abbekommen hatte, ließ sich danach zu einer Bekannten fahren und legte sich dort schlafen. Erst nachdem die Frau kurz vor Mitternacht nach dem Verletzten geschaut und eine Verschlechterung festgestellt hatte, wurde ein Notruf getätigt. Der Mann musste operiert werden. Blut und Luft befanden sich zwischen Lunge und Brustwand. „Ohne die Behandlung im Krankenhaus wäre er verstorben“, stellte die vorsitzende Richterin fest.

„Der Angeklagte hat angegeben, dass er sich an die eigentliche Tat nicht erinnern könne.“ In den Aussagen des Opfers und des Mitbewohners gab es einige Abweichungen. „Insbesondere dazu, wie es nach den Stichen weiterging“, so die Richterin. Der Mitbewohner hatte den Angeklagten nach dem dritten Stich zur Seite geschubst. Während das Opfer meinte, dass der Täter noch folgen wollte, beschrieb der Mitbewohner den Angeklagten als „ruhig“. Er sei nicht hinterhergegangen.

Eine „Spontantat aus dem Nichts“, hieß es in der Urteilsbegründung. Von einem Tötungsvorsatz in diesem Moment ist die Strafkammer jedoch überzeugt. Schon wegen der gefährlichen und wuchtig ausgeführten Stiche in den Brustkorb. „Die Verletzungen waren erheblich und abstrakt lebensgefährlich“, stellte die Richterin fest. Die Tatwaffe soll abgebrochen sein, aber es hätten weitere Messer in der Küche, auch offen herumliegende, für weitere Stiche zur Verfügung gestanden. „Er hätte ein anderes Messer greifen und erneut auf den Geschädigten einstechen können“, betonte sie. Für den Angeklagten habe es in der Küche nicht so ausgesehen, als ob der Mann versterben könnte. „Auf eigenen Füßen, aber angeschlagen“, sei dieser auch noch bei der Zeugin angekommen.

Der Angeklagte hat freiwillig aufgehört, so die Sichtweise der Kammer. Deshalb kam ihm ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag zugute. Schuldig gemacht hat er sich somit der gefährlichen Körperverletzung. Durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung. Aufgrund der starken Alkoholisierung ging das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus.

Zu seinen Lasten wurden der „ganz und gar nichtige Anlass“ gewertet und die erheblichen Folgen. „Der Geschädigte spürt die Auswirkungen der Tat, in körperlicher und psychischer Hinsicht, bis heute.“ Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es die erste Inhaftierung des Mannes sei, dass er sich seit seiner Festnahme in Untersuchungshaft befinde sowie seine Haftempfindlichkeit, weil er keinerlei Deutschkenntnisse hat.

Die Verteidigerin signalisierte Bereitschaft, das Urteil zu akzeptieren. Der Staatsanwalt jedoch nicht. Eine Woche haben beide Seiten nun Zeit, Revision gegen das Urteil einzulegen.