Darmstadt-Dieburg zog zuerst: 100 Euro Prämie gegen Schweinepest

Stand: 20.07.2026, 06:00 Uhr

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Afrikanische Schweinepest in Nordrhein-Westfalen

Im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat der Landkreis eine Abschussprämie gezahlt. © Federico Gambarini

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist bei Tierseuchen an EU-Recht gebunden. Dennoch errichtete er am Pfungstädter Moor auf eigene Kosten einen Zaun – noch bevor das Land seine Zäune aufstellte.

Darmstadt-Dieburg – Afrikanische Schweinepest (ASP), Vogelgrippe, Blauzungenkrankheit, Pferdeherpes: In den vergangenen Monaten war der Landkreis Darmstadt-Dieburg von einigen Tierseuchen direkt betroffen – und handelte entsprechend. Es wurden etwa Abschussprämien für die Jäger ausgelobt, um die ASP einzudämmen, oder Stallpflicht für Geflügel erlassen, um die Vogelgrippe an der Ausbreitung zu hindern. Aber warum handelt der Landkreis so, wie er handelt? Wie groß ist sein Ermessensspielraum? Dies erläutert der Kreis in einer Pressemitteilung.

Die Wisentherde an der Muna in Münster wurde 2025 durch die Blauzungenkrankheit dezimiert.

Die Wisentherde an der Muna in Münster wurde 2025 durch die Blauzungenkrankheit dezimiert. © CGoe/Christoph Goebel, Bundesforst

Aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes ist der Landkreis verpflichtet, die Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen zu übernehmen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Tiergesundheit zu schützen, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und bei manchen Seuchen eine Übertragung auf Menschen zu verhindern. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verantwortlich für das Krisenmanagement bei Ausbrüchen von Tierseuchen. Sie erlassen hierzu unter anderem Allgemeinverfügungen.

Rechtliche Spielräume

Die Vorgaben, denen dabei gefolgt wird, finden sich im nationalen und im EU-Recht. Daran ist der Landkreis gebunden. „Das Tierseuchenrecht ist stark durch EU-Recht geprägt“, erklärt Frauke Lena Groth, Fachgebietsleiterin und amtliche Tierärztin im Veterinäramt. „Daneben gibt es nationale Vorgaben und landesrechtliche Zuständigkeiten. Wenn lokale Besonderheiten eine Rolle spielen und rechtliche Spielräume bestehen, können wir diese nutzen. Als untere Behörde sind wir dabei aber gegenüber den übergeordneten Behörden weisungsgebunden, also etwa gegenüber Regierungspräsidium, Land oder Bund.“

Bei der ASP etwa handelte der Landkreis nach den Vorgaben des Landes und der EU, „weil es keinen Sinn ergibt, wenn jeder Kreis seine eigene Bekämpfung organisiert hätte“, sagt Regine Röhrig als Leiterin des Veterinäramtes. Dennoch gab es auch hier die eigene Note, das eigene Ermessen: So wurde am Pfungstädter Moor ein Zaun auf Kosten des Kreises errichtet und erst entfernt, als die Zäune des Landes standen. „Zudem waren wir mit unseren Maßnahmen sehr schnell, trotz des bürokratischen Aufwandes“, sagt Frauke Lena Groth. So war der Landkreis der erste in Hessen, der 100 Euro Abschussprämie zahlte. Mithilfe des Landes wurde dies später auf 200 Euro verdoppelt. Und schließlich lockerte der Landkreis früher als andere Kreise das Jagdverbot oder hob das Wegegebot auf. „Handeln mit Augenmaß“ hatte Vize-Landrat Lutz Köhler (CDU) das genannt. Der Spielraum zwischen den zahlreichen Vorgaben von oben wurde genutzt.

Kreis verantwortet Ausnahmen

„Wir arbeiten sehr konstruktiv mit den übergeordneten Behörden zusammen“, sagt Lutz Köhler, „aber dort, wo Ausnahmemöglichkeiten bestehen, ergreifen wir diese auch.“ Allerdings, so Frauke Lena Groth, „stehen wir dann auch in der Verantwortung. Geht etwas schief, könnte am nächsten Tag die EU-Kommission bei uns vor der Tür stehen.“ Die Sperrzonen aber konnte der Landkreis nur sehr begrenzt beeinflussen. Sie werden nach EU-rechtlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden festgelegt. Der Landkreis erlässt zwar die Allgemeinverfügung, in der die Zonen festgelegt werden. Die übergeordneten Vorgaben kann er dabei aber nicht eigenständig verändern. Dennoch: Beim Zaunbau wurde sich eng mit dem Land abgestimmt, weil die Mitarbeiter der Kreisverwaltung die naturschutzfachlichen und landwirtschaftlichen Interessen in ihrem Gebiet vertreten können. Letztlich wurden die Standorte der Zäune aber vom Land festgelegt.

„Für alle Maßnahmen zur Eindämmung von Tierseuchen gilt: Wir wollen weder Geflügelzüchter, Jäger, Landwirte noch Bürgerinnen und Bürger ärgern. Vielmehr gilt es, die Seuchen so einzuschränken, dass kein großer Schaden entsteht. Nicht für Menschen, aber auch nicht ökonomisch“, sagt Lutz Köhler.

Dabei gibt es durchaus Unterschiede. Während bei der ASP der erste Fund den Ausschlag für die erste Allgemeinverfügung gab, wurde eine solche bei der Vogelgrippe erlassen, kurz bevor es einen Fund im Landkreis gab. Auch bei der Vogelgrippe gilt ein enges Zusammenspiel zwischen EU-Recht, nationalem Recht und lokaler Risikobewertung. „Weil die Fälle der Vogelgrippe damals überall präsent waren, haben wir uns entschlossen, präventiv zu agieren“, erklärt Regine Röhrig. „Die Seuche verbreitet sich ja sehr rasch über Wildvögel, deshalb ist sie schwieriger einzudämmen“, ergänzt Frauke Lena Groth.

Keine Einheitlichkeit bei Impfungen

Interessant ist, dass Impfungen je nach Tierseuche sehr unterschiedlich bewertet werden. Bei der Geflügelpest sind Impfungen in Deutschland nicht ohne Weiteres zulässig. Der wichtigste Grund ist: Geimpfte Tiere können trotz Impfung infiziert sein und Viren ausscheiden, ohne deutlich krank zu wirken. Geflügel, Eier und Geflügelprodukte werden innerhalb der EU und international gehandelt. Impfungen können zu besonderen Handelsbeschränkungen führen, weil andere Staaten sicher sein wollen, dass keine verdeckten Infektionen eingeschleppt werden. Die notwendige Überwachung geimpfter Bestände sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel werden somit durch dieses Verbot mitreguliert. Bei der Blauzungenkrankheit – einer Virusinfektion vorwiegend bei Wiederkäuern – ist die Impfung dagegen ein wichtiges Instrument, um Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen und Verbringungen unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

Bei Pferdeherpes, insbesondere EHV-1, trägt ein großer Teil der Pferde Herpesviren latent in sich. Die Impfung wird weiterhin empfohlen; für die Teilnahme an Reitturnieren besteht seit April 2024 jedoch keine bundesweite Impfpflicht mehr. Gleichzeitig hat sich die Rechtslage bei der Meldung geändert: Seit 2026 gehört EHV-1 zu den meldepflichtigen Tierseuchen. Diese Meldepflicht dient dem Monitoring des Seuchengeschehens. Von einer Meldepflicht zu unterscheiden sind konkrete Bekämpfungsmaßnahmen, die je nach rechtlicher Einstufung und Risikolage angeordnet werden können.

Regelmäßige Monitorings macht das Veterinäramt des Landkreises bei Wildschweinen, Hausschweinen, Wiederkäuern (von der Ziege bis zum Rind) oder Hühnern. „Eigentlich bei allen Nutztieren“, sagt Amtsleiterin Regine Röhrig. Nur nicht bei Pferden oder Haustieren. Aber auch hier gibt es für bestimmte Erreger eine Meldepflicht. „Beim Tierseuchenmonitoring geht es auch darum, Deutschland weiterhin mit Lebensmitteln aus Deutschland versorgen zu können“, sagt Frauke Lena Groth. „Es geht bei allem, was wir tun immer um das Gesamtkonstrukt aus Leben schützen, Wirtschaft und Ökologie.“