Anschlag auf den CSD: Warum war Abdul B. auf freiem Fuß?

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Die Berliner Justiz hatte einen Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Attentäter aufgehoben. Grund dafür war offenbar auch seine Zeit in Untersuchungshaft. Ein Überblick

Quelle: DIE ZEIT, dpa,

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Aktualisiert am 27. Juli 2026, 18:31 Uhr

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Ein Absperrband der Feuerwehr in einer Kleingartenkolonie in Berlin-Spandau: Hier erschoss die Polizei den mutmaßlichen Attentäter des Berliner CSD, Abdul B. © Michael Kappeler/​dpa

Nach dem mutmaßlich islamistischen Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day (CSD) am Samstag, bei dem eine Frau getötet und 29 weitere Menschen verletzt wurden, bleiben viele Fragen offen. Der mutmaßliche Attentäter Abdul B. wurde am Sonntag von der Polizei in Spandau erschossen. B. war den Behörden bekannt und mehrfach verurteilt worden, er galt als sogenannter Gefährder. Warum wurde ein Haftbefehl gegen ihn trotzdem aufgehoben? Hätte die Justiz anders handeln können? Ein Überblick

Alle Fragen im Überblick:

Was führte zur Freilassung von Abdul B.?

Abdul B. wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zweimal verurteilt, wie auch die ZEIT berichtet hatte: 2022 wegen Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung und im Mai dieses Jahres wegen Versuchen, sich in Syrien der Terrororganisation »Islamischer Staat« anzuschließen. Außerdem soll B. 2024 laut Gericht zwei Videos mit IS-Propaganda veröffentlicht haben.

Das letzte Urteil beinhaltete eine Jugendstrafe von 22 Monaten Gefängnis sowie regelmäßige Beratungsgespräche. Es wurde explizit nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass B. keine weiteren Straftaten begehe, heißt es im Urteilstext. Trotzdem beschloss das Gericht eine sogenannte Vorbewährung – eine Möglichkeit, die das deutsche Jugendstrafrecht bietet. Ob die Strafe doch zur Bewährung ausgesetzt wird, sollte so erst sechs Monate später entschieden werden. Voraussetzungen dafür waren auch, dass B. seinen Auflagen nachkommt, regelmäßig Beratungsgespräche besucht und sich straffrei verhält.

Zeitgleich wurde der Haftbefehl gegen B. nach sechs Monaten in deutscher Untersuchungshaft aufgehoben: B. kam frei. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung, weil sie eine Jugendstrafe mit einer längeren Haftzeit erreichen und den Mann in der Untersuchungshaft behalten wollte. Aufgrund dessen war das Urteil des Amtsgerichts bisher nicht rechtskräftig.

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Wie rechtfertigt das Gericht die Aufhebung des Haftbefehls?

Eine Sprecherin des Berliner Strafgerichts bezeichnete die Aufhebung des Haftbefehls gegen den mutmaßlichen Attentäter vom Mai dieses Jahres als »nicht ungewöhnlich«. Grund dafür sei gewesen, dass das Gericht eine Strafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet habe und die Untersuchungshaft anzurechnen sei.

Sechs Monate Untersuchungshaft seien bei einem deutschen Staatsangehörigen, der noch dazu sowohl zur Tatzeit als auch bei der Urteilsverkündung Heranwachsender war, schon vergleichsweise lang, sagte die Sprecherin. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen müssten Flucht-, Wiederholungs- oder Verdeckungsabsicht als Haftgrund gegeben sein, was bei einem derartigen Strafmaß und einem Verurteilten mit deutschem Pass verneint worden sei.

In der Begründung des Amtsgerichts Tiergarten von Mai hieß es, B. sei tiefgläubig, bete fünfmal am Tag und besuche regelmäßig das Freitagsgebet. »Er begreift seinen Glauben als zuverlässige Stütze in seinem Leben und hat in der Hauptverhandlung erklärt, er distanziere sich von extremistischem Gedankengut und Gewalt.« Das Gesicht attestierte ihm zudem, für sein Alter noch recht unreif zu sein.

In seiner Urteilsbegründung kommt das Gericht aber auch zu dem Schluss, dass der Angeklagte bereit war, »sich im Gebrauch von Schusswaffen ausbilden zu lassen, und fest entschlossen, sich an bewaffneten Kampfhandlungen zu beteiligen«. Darüber hinaus wäre dem Angeklagten auch bewusst, »dass es sich bei dem Islamischen Staat um eine Terrorgruppe handelt, die Ungläubige als todeswürdig ansieht, Kriegsverbrechen begeht und eine radikale Auslegung des sunnitischen Islams mit äußerster Gewalt durchsetzt.« 

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Welche weiteren Möglichkeiten hätten Justiz und Polizei stattdessen gehabt?

Das Amtsgericht hätte der Staatsanwaltschaft folgen und eine höhere Strafe verhängen können. Wenn das Gericht zugleich eine weitere Gefahr durch den Mann gesehen hätte, hätte es den Haftbefehl und die Untersuchungshaft aufrechterhalten können, sodass eine Freilassung nicht erfolgt wäre.

Bekannt ist aber auch, dass längere Gefängnisaufenthalte und schlechter Einfluss weiterer Gefangener zu weiteren Radikalisierungen führen können. Das Gericht setzte stattdessen auf Bewährungshelfer, Beratungen und bewährte Strategien zur sogenannten Deradikalisierung.

In unserem Liveblog können Sie alle aktuellen Entwicklungen zum Anschlag auf den Berliner CSD verfolgen. 

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