Abkühlung für Zuhause: Was ist erlaubt?
Klimaanlage und Beschattung machen das Wohnen im Sommer erträglicher. Ein nachträglicher Einbau diverser Abhilfen ist aber rechtlich nicht so einfach, wie auch die zahlreichen Anfragen beim KURIER Wohntelefon beweisen. Unsere Wohnrechtsexperten haben die Antworten.
Wer muss der Montage einer außen liegenden Beschattung zustimmen?
Generell gilt, dass ein Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu seinem Bauvorhaben einholen muss. Seit der Novelle des Wohnungseigentumsrechts ist die Errichtung einer Vorrichtung zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjektes, die sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses fügt, insofern „privilegiert“, als bei Einhaltung bestimmter Modalitäten eine Zustimmungsfiktion angenommen wird. Es muss jeder Wohnungseigentümer vom Bauvorhaben mit genauer Beschreibung verständigt werden. Nur so kann bei Unterbleiben eines Widerspruchs die Zustimmung als erteilt gelten.
Welche Bewilligung muss vor dem Einbau einer Klimaanlage eingeholt werden – etwa wenn eine Außenmauer durchbrochen werden muss?
Die Errichtung von Klimaanlagen unterliegt in Österreich, je nach Bundesland, unterschiedlichen baurechtlichen Vorgaben. In der Regel ist eine Bauanzeige oder Baubewilligung erforderlich, wenn bauliche Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden, das Außengerät sichtbar montiert wird, sich das Objekt in einer Schutzzone befindet oder technische Vorgaben, etwa hinsichtlich Lärm, Abständen oder Gestaltung, nicht eingehalten werden.

Die Optik ist nicht egal: Ein Klimagerät sollte möglichst unauffällig aufgestellt werden.
Miete oder Eigentum: Wer muss zustimmen, wenn man eine Klimaanlage auf eigene Kosten einbauen möchte?
Ist man Mieter, muss jedenfalls der Vermieter zustimmen – im Übrigen ist die Eigentümerstruktur des Hauses relevant. Als Wohnungseigentümer braucht man bei baulichen Veränderungen die Zustimmung sämtlicher übriger Wohnungseigentümer.
Wird für das Aufstellen eines mobilen Klimageräts eine Zustimmung gebraucht?
Für Mieter und Wohnungseigentümer gilt: Solange kein Eingriff in die Substanz bzw. allgemeine Teile notwendig ist, sollte keine Zustimmung notwendig sein.
Muss der Einbau der Klimaanlage mit dem Stadtbild verträglich sein?
Der Einbau von Klimaanlagen kann stadtgestalterisch relevant sein und sollte möglichst unauffällig erfolgen. Sichtbare Eingriffe in die Fassade sind behutsam zu gestalten, etwa hinsichtlich Farbgebung und architektonischer Elemente. Gegebenenfalls braucht es Maßnahmen zur optischen Abschirmung.
Wie laut darf eine Klimaanlage sein?
In Österreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte für die Lautstärke von Klimaanlagen. Die ÖNORM S 5021 gibt jedoch Richtwerte vor, die je nach Gebiet und Tageszeit variieren. Neben den Normwerten ist auch die an der Liegenschaft gegebene Ortsüblichkeit ein wichtiger Faktor. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall.
kurier.at | 25.07.2026, 5:00